Gesellschaft für Orthopädisch-Traumatologische Sportmedizin

Suche

Satzung

Satzung der Gesellschaft für Orthopädisch-Traumatologische Sportmedizin (GOTS) vom 20.8.2020

§1

Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft für Orthopädisch-Traumatologische Sportmedizin (GOTS)“. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
    Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Sportmedizin auf dem orthopädisch-traumatologischen Sektor des Haltungs- und Bewegungsapparates und wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Spezifische Forschung sowie Veröffentlichung, Austausch und Zusammenfassung von Forschung- und Therapieergebnissen.
    • Aus- und Weiterbildung, unter anderem durch Abhalten von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die von einem Vorstandsmitglied vorgeschlagen wird.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Präsidenten gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist bis zu einem Kalendermonat vor dem Geschäftsjahresende möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  5. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§4

Die Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§5

Der Vorstand besteht aus:

  1. Präsidium
  2. Beirat
  3. Gründungsmitgliedern
  4. einem Vertreter des Ehrenbeirates
  5. einem Vertreter der Young Academy


Das Präsidium besteht aus:

  1. dem Präsidenten
  2. drei gleichberechtigten Stellvertretern
  3. dem Past-Präsidenten
  4. dem Incoming-Präsidenten
  5. dem Schatzmeister
  6. dem Schriftführer
  7. dem Vertreter der Verbandsärzte


Der Beirat besteht aus: 12 Beiratsmitgliedern.

Die Gründungsmitglieder und Vertreter des Ehrenbeirates haben bei Vorstandssitzungen lediglich beratende Funktion und kein Stimmrecht. Gründungsmitglieder sind als solche Mitglieder des Vorstands. Der Vertreter des Ehrenbeirates wird von diesem gewählt und in den Vorstand entsandt. Die GOTS kann an ihre ehemaligen Präsidenten die Ehrenprä­sidentschaft vergeben. Diese Ehrenpräsidenten sind zu den Vorstandssitzungen mit beratender Funktion, jedoch ohne Stimmrecht und zu den GOTS-Kongressen einzula­den. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Vertreter der Young Academy wird von dieser gewählt und in den Vorstand entsandt. Er ist Mitglied des Vorstandes und hat bei Vorstandssitzungen Stimmrecht. Der Vertreter muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Ausgeschiedene Mitglieder des Präsidiums und des Beirats können in den Ehrenbeirat berufen werden. Die Mitglieder des Ehrenbeirats werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie sind zu den Mitgliederversammlungen und den GOTS-Kongressen einzuladen.

An besonders verdiente Persönlichkeiten kann auf Vorschlag des Vorstands eine Ehrenmitgliedschaft vergeben werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch einen seiner drei Stellvertreter vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des Präsidenten zur Stellvertretung berechtigt sind.

Das Präsidium und der Beirat werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dies gilt nicht für den Vertreter der Verbandsärzte. Die Verbandsärzte werden durch ihren Vorsitzenden vertreten, der von ihnen selbst gewählt wird. Das Präsidium und der Beirat bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl  ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Der Präsident kann maximal für zwei Amtsperioden, seine Stellvertreter und die Beiratsmitglieder können für maximal drei Amtsperioden gewählt werden. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Dies gilt nicht für den Past-Präsident und den Incoming-Präsident.

Der ausscheidende Präsident bleibt als Past-Präsident Mitglied des Präsidiums. Mit dem Ausscheiden seines Nachfolgers als Präsident scheidet der Past-Präsident aus seinem Amt und damit aus dem Präsidium aus. Scheidet der Past-Präsident vor dem amtierenden Präsidenten aus dem Amt, so bleibt das Amt des Past-Präsidenten bis zum Ausscheiden des amtierenden Präsidenten unbesetzt.

Der Incoming-Präsident tritt das Amt des Präsidenten nach Ende der regulären Amtszeit des amtierenden Präsidenten an, im  Falle der Wiederwahl des Präsidenten nach zwei Amtsperioden von je zwei Jahren. Scheidet der Incoming-Präsident vor dem amtierenden Präsidenten aus dem Amt, so bleibt das Amt bis zur Wahl eines neuen Incoming-Präsidenten durch die Mitgliederversammlung unbesetzt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Die Vorstandssitzung beruft der Präsident ein.

§6

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung beschließt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Wahlberechtigt und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die keine Beitragsrückstände haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und bei der Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§7

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrags verpflichtet, die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge ist in der Beitragsordnung festgelegt.

§9

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz- und Rechtsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§10

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen Vierfünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Deutschen Sporthilfe oder für den Fall deren Ablehnung der Gemeinde München mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§11

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Stand der Satzung: gemäß Satzungsänderung am 28.8.2020